Verlängerung Untersuchungshaft/Haftentlassung | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. November 2022BEK 2022 148MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendVerlängerung Untersuchungshaft/Haftentlassung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 29. September 2022, ZME 2022 131);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ eine im Kanton Nidwalden aufgenommene Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs bzw. anderer Delikte, in welcher der am 29. März 2022 festgenommene Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht Schwyz verlängerte die Untersuchungshaft bis am 29. September 2022 (ZME 2022 73). Am 29. September 2022 wies sie das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung ab und verlängerte die angeordnete Untersuchungshaft vorläufig bis am 29. Dezember 2022 (ZME 2022 131). Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 12. Oktober 2022 beim Kantonsgericht und beantragt, die Untersuchungshaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirkung zu beenden und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen; eventualiter die Aufhebung der Untersuchungshaft mit Ersatzmassnahmen zu verbinden; subeventualiter ihn an das Amt für Migration zu überstellen respektive die Untersuchungshaft für maximal zwei Wochen zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht überwies die Akten mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft unterbreitete ihre Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem informierte sie über ihre Anfrage gleichen Datums bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Verfahrensübernahme (KG-act. 6). Dazu nahm der Beschuldigte am 24. Oktober 2022 Stellung (KG-act 8).2.Gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Verlängerung Untersuchungshaft/Haftentlassung